Allgemeine Geschäftsbedingungen & Besuchsbedingungen Drucken E-Mail

Allgemeine Besuchsbedingungen für den Besuch des
Campingplatzes Meinhardsee (Werra-Meissner-Camping)


1. Geltungsbereich und Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Besuchsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Besuchern des Campingplatzes Meinhardsee (gesamtes Freigelände, Bade- und Bootssee einschließlich Parkplätzen, Nebengebäuden) sowie der Gaststätte Meinhardsee, soweit sie im Zusammenhang mit einem Besuch stehen.



1.2. Die Besucher haben das Recht nach Maßgabe der nachfolgenden Allgemeinen Besuchsbedingungen und den separat aushängenden Preislisten des Campingplatzes Meinhardsee zu besuchen und die dort zur Verfügung gestellten Einrichtungen sachgerecht zu benutzen.

2. Vertragsabschluss


2.1. Ein Vertrag kommt mit Aushändigung des Eintritts-Tickets zur Erfassung und oder aber durch die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen zu Stande. Gleiches gilt für die Bestellung des Besuchers in einer beliebigen eröffneten Form, etwa über das Internet, oder in Form einer Zahlungsaufforderung durch einen zuständigen Mitarbeiter vom Campingplatz Meinhardsee oder eines bevollmächtigten Dritten oder auf andere Weise. Der Campingplatz Meinhardsee ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Besucher nach der Zahlungsaufforderung nicht umgehend den jeweiligen Preis zahlt.



2.2. Die Angebote vom Campingplatz Meinhardsee gelten nicht für:



a. Personen, die unter Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln stehen,



b. Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, einer offenen Wunde oder an übertragbarem Hautausschlag leiden,

c. Personen unter 14 Jahren, sofern sie sich nicht in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten in Begleitung einer anderen volljährigen Person befinden,

d. Personen, die die Besucherparkplätze nicht zum Zwecke des Besuches des Geländes nutzen wollen. Diesen Personen ist das Betreten des gesamten Camping-Areals untersagt. Des Weiteren ist Kindern unter 14 Jahren die Benutzung... ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer anderen bevollmächtigten volljährigen Person nicht gestattet.

3. Umfang der Leistungen


3.1. Das Eintritts-Ticket berechtigt zur Benutzung sämtlicher Einrichtungen des Campingplatz Meinhardsee, welche den Besuchern zum Zeitpunkt des Besuches offen stehen, zu den Preisen gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Die Preisliste liegt / hängt im Eingangsbereich Anmeldung / Rezeption aus und steht auch im Internet jederzeit zur Einsicht zur Verfügung. Im Übrigen werden Preise für Speisen und Getränke gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie sonstige Leistungen am Ort der Leistungserbringung durch Preisaushang oder Preislisten bekannt gegeben.

3.2. Der Eintritt ist bei der Anreise zu zahlen. Die Abrechnung aller in Anspruch genommenen und registrierten Leistungen erfolgt grundsätzlich bei der Abreise (Camper / Dauercamper), sofern nicht anders geregelt. Der Besucher erhält eine Rechnung, die die in Anspruch genommenen Leistungen jeweils im Einzelnen aufführt.



3.3. Jeder Besucher, der sich ohne Aufbuchung Zugang zu nicht im Eintrittspreis enthaltenen Bereichen verschafft, wird mit einem Betrag in Höhe von 25 Euro belastet.



3.4. Gutscheine jeglicher Art sind ebenso wie Nachweise, welche zur Inanspruchnahme von Ermäßigungen berechtigen, an der Rezeption / Kasse oder aber spätestens bei der Abreise vorzulegen.

3.5. Der Besucher hat keinen Anspruch darauf, dass zum Zeitpunkt seines Besuches sämtliche Leistungen tatsächlich angeboten werden, auf deren Vorhandensein der Campingplatz Meinhardsee in welcher Form auch immer hingewiesen hat. Der Betreiber wird im Eingangsbereich Anmeldung / Rezeption auf nichtverfügbare Leistungen hinweisen, sobald eine längerfristige Nichtverfügbarkeit einer Leistung feststeht. Auf die kurzfristige Nichtverfügbarkeit der Leistung wird am Ort der Leistung hingewiesen. Die individuelle Verfügbarkeit einer Leistung ist von der jeweiligen Besuchernachfrage abhängig und kann deshalb nicht jederzeit gewährleistet werden.



4. Allgemeine Verhaltensregeln




4.1. Die Besucher sind verpflichtet, sich auf dem gesamten Gelände so zu verhalten, dass Dritte nicht beeinträchtigt werden. Sie haben alles zu unterlassen, womit sie sich selbst oder andere Personen schaden oder gefährden könnten. Eltern haben für die Aufsicht über ihre Kinder Sorge zu tragen.

4.2. Besucher haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten zuwider läuft oder die Sicherheit und Ordnung auf dem Gelände gefährdet.

4.3. Die Besucher sind darüber hinaus zu folgenden Verhaltensregeln verpflichtet:

a) Verunreinigungen des Wassers der Bade- und Bootsseen sind zu unterlassen.



b) Die ausgehängten Sicherheitshinweise an den einzelnen Örtlichkeiten sind unbedingt zu beachten. Insbesondere dürfen Rutschen nur nach Freigabe mit ausreichendem Sicherheitsabstand benutzt werden. Der Auslaufbereich der Rutschen ist unverzüglich zu verlassen.

c) Die Besucher haben mindestens allgemein übliche Badekleidung zu tragen.  



d) Besucher haben die auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen pfleglich zu behandeln.

e) Das Rauchen ist nur in den entsprechend gekennzeichneten Bereichen gestattet.



f) Besucher dürfen keine Waffen, Messer oder explosive oder brennbare Stoffe, scharfkantige sowie sonstige Gegenstände bei sich führen, die andere Personen verletzen oder die auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen oder Sachen anderer Besucher beschädigen können.

g) Besucher dürfen mit Ausnahme von tragbaren Kleingeräten (so genannten "Handheld-Geräten") keine Radio- und sonstigen Empfangsgeräte mit sich führen. Dies gilt insbesondere für Lautsprecher und mit Lautsprechern ausgestattete Geräte.

h) Sportliche Aktivitäten sind nur in den besonders gekennzeichneten Bereichen zulässig. Die Hinweise auf den angebrachten Schildern sind zu beachten. Das Benutzen der Sportgeräte erfolgt auf eigene Gefahr. 



i) Die Unter- oder Weitervermietung sowie die Weitergabe von gemieteten Zelten an Dritte sind nicht zulässig.

j) Beim Betreten und beim Verlassen des Campingplatzes Meinhardse können Besucher und ihr Gepäck unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen einer sicherheitstechnischen Überprüfung unterzogen werden.



k) Den Besuchern ist der Verkauf von Gutscheinen jeglicher Art auf dem Camping-Areal nicht gestattet.

4.4. Auf dem gesamten Gelände vom Campinplatz Meinhardsee und auf den Besucherparkplätzen gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung. Für die Benutzung der Besucherparkplätze gilt die dort gesondert ausgehängte Parkplatzordnung.

4.5. Bei der Nichteinhaltung der zuvor genannten Verpflichtungen der Besucher behält sich der Betreiber das Recht vor, neben eventuell bestehenden Schadensersatzansprüchen dem jeweiligen Besucher die Besuchsberechtigung zu entziehen und ihn vom Gelände zu verweisen. Der Anspruch auf das Besuchsentgelt bleibt in diesem Fall bestehen.



4.6. Der Betreiber behält sich das Recht vor, jederzeit einen Besucher, der unter Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln steht, vom Gelände zu verweisen oder den Besucher schon am Betreten des Geländes zu hindern. Gleiches gilt bei einer erheblichen Belästigung anderer Besucher oder Störung des Betriebsablaufes des Campingplatzes Meinhardsee.



5. Besondere Verhaltensregeln für den Saunabereich


Die Besucher des Saunabereiches sind neben den Allgemeinen Verhaltensregeln darüber hinaus zu folgenden Verhaltensregeln verpflichtet:



5.1. Die Besucher haben sich rücksichtsvoll zu verhalten. In Ruheräumen sind Geräusche jeglicher Art zu vermeiden.


5.2. Unbeschadet der Haftung erfolgt die Benutzung der Saunabäder auf eigene Gefahr; Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten vor der Benutzung ärztlich klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen. Während des Saunaaufenthaltes soll von sportlicher Betätigung abgesehen werden.

5.3. Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. Die Benutzung der Saunakabinen und Sprudelbecken ist nur unbekleidet gestattet. Eine Benutzung in Badebekleidung ist nicht zulässig. Die Saunen dürfen nicht mit Schuhen betreten werden. Diese sind vor der Kabine abzustellen.

5.4. Vor dem Saunagang ist der Körper gründlich zu reinigen. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben oder sonstige Körperpflege sind nicht erlaubt.



5.5. Bei der Benutzung der Saunakabinen ist ein körpergroßes Badetuch oder eine vergleichbare Sitzauflage unterzulegen, so dass kein Schweiß auf die Saunabänke gelangen kann.



5.6. In den Saunakabinen sind übermäßig laute Gespräche nicht erlaubt. Außer einem Liegetuch bzw. einer Sitzunterlage dürfen keine weiteren Gegenstände in die Saunakabinen mitgenommen werden.

5.7. Der Saunaofen darf unter keinen Umständen berührt werden. Die Bedienung von technischen oder sonstigen Einrichtungen der Sauna ist nicht gestattet. Technische Einbauten (z.B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.



5.8. In Sauna- und anderen Schwitzräumen bestehen besondere Bedingungen, wie z.B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Besucher besondere Aufmerksamkeit. Insbesondere sind daher aufsteigende Saunabänke vorsichtig zu besteigen. Entsprechendes gilt für das Wiederabsteigen.

5.9. Aufgüsse auf den Ofen dürfen nur von Mitarbeitern vorgenommen werden.



5.10. In die Saunen ist die Mitnahme von Geräten, mit denen Foto- oder Filmaufnahmen möglich sind, nicht gestattet. Bildaufnahmen jeglicher Art sind verboten.



6. Bild- und Tonaufnahmen




6.1. Bildaufnahmen jeglicher Art sind außer für den privaten Gebrauch nur mit schriftlicher Genehmigung erlaubt.



6.2. Für den Fall, dass anlässlich von Medienberichterstattungen oder während einer Aufführung Bild- und/oder Tonaufnahmen von dazu berechtigten Personen durchgeführt werden, erklären sich die Besucher mit dem Betreten des Veranstaltungsortes damit einverstanden, dass sie eventuell in Bild und Wort aufgenommen werden und diese Aufzeichnungen ohne Anspruch auf Vergütung gesendet bzw. veröffentlicht werden.



7. Haftungsausschluss


7.1. Der Campingplatz Meinhardsee haftet bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie bei der Verletzung von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (Kardinalpflichten) nach den gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden haftet der Betreiber nur bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Der Schadenersatz für Verletzungen einer Kardinalpflicht ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.2. Eine etwaige Haftung für den Verlust der in den Garderobenbereichen und Aufbewahrungsfächern eingeschlossenen Gegenstände bzw. Geldbeträge erfolgt lediglich bis zu einer Höchstsumme von 500,00 EUR pro ordnungsgemäß nachweislich verschlossenen Garderobenschrank. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Beschädigungen oder Verluste an eingeschlossenen Gegenständen sind den Mitarbeitern des Campingplatzes Meinhardsee unverzüglich mitzuteilen. Bei späteren Beanstandungen haftet der Betreiber nicht für Beschädigungen oder Verluste. Soweit der Betreiber allerdings die Beherbergung der Besucher im Sinne des § 701 Abs. 1 BGB übernommen hat, bestimmt sich die Haftung für den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen der Besucher (§ 701 Abs. 2 BGB) nach § 702 BGB.

7.3 Der Betreiber übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass es nicht zu Ruhebelästigungen durch andere Gäste oder durch den Betrieb allgemein kommt. Der Campingplatz Meinhardsee ist rund um die Uhr 24 Stunden geöffnet; bis ca. 2 Uhr ist erfahrungsgemäß mit "Leben" auf dem Camping-Areal zu rechnen.

7.4 Für Schäden an Zelten, welche der Besucher erfährt, verursacht, haftet nicht der Betreiber des Campingplatzes.

7.5 Für Schäden an Kraftfahrzeugen (einschließlich Inhalt) und Fahrrädern, die sich auf dem Gelände des Freizeitzentrums befinden, wird nicht gehaftet.

7.6 Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten für Ansprüche auf Schadenersatz neben und statt der Leistung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Sie gelten insbesondere für die Haftung wegen Pflichtverletzung und wegen unerlaubter Handlungen. Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten ferner für Ansprüche auf Aufwendungsersatz.



8. Sonstige Bestimmungen


8.1. Die Nichtausübung eines Rechtes durch den Betreiber Campingplatz Meinhardsee bedeutet nicht den Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechtes.

8.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger nicht vom Betreiber zu vertretener wesentlicher Hindernisse der Leistungserbringung durch den Betreiber Campingplatz Meinhardsee können beide Vertragsparteien ohne Haftung das jeweilige Vertragsverhältnis kündigen.



8.3. Für die Teilnahme an Veranstaltungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Besuchsbedingen die besonderen Veranstaltungsbedingungen vom Campingplatz Meinhardsee, welche ebenfalls im Eingangsbereich Anmeldung / Rezeption ausliegen.

8.4. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Besuchsbedingungen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr.

8.5. Es gilt deutsches Recht.



8.6. Ist der Besucher Kaufmann oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen, die nach Ziffer 1.1 dieser allgemeinen Besuchbedingungen unterliegen, Eschwege. Dies gilt nicht bei Geltung der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).



8.7. Sofern einzelne Bestimmungen sich als unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

9. Preis- und Programmänderungen vorbehalten.

Parkplatz- und Benutzung

Geltungsbereich und Allgemeines


1.1. Diese Parkplatzeinstellbedingungen gelten für das Befahren des Geländes und das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Besucherparkplatz des Campingplatz Meinhardsee. 



1.2. Auf dem gesamten Gelände des Campingplatzes Meinhardsee einschließlich der Besucherparkplätze gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung sowie die §§ 21 bis 25 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. Insbesondere sind sämtliche Richtlinien zu beachten, die sich durch Verkehrsführung, Beschriftungen und/oder Zeichen sowie Anweisungen ergeben. Besuchern ist es insbesondere untersagt, auf dem Gelände oder auf den Besucherparkplätzen ein Kraftfahrzeug zu führen, obwohl sie 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.



2. Parkplatz




2. 1. Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Gegenstand des Vertrags sind weder Bewachung noch Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs. Der Campingplatz Meinhardsee übernimmt keinerlei Obhutspflichten.

2. 2. Der Betreiber Campingplatz Meinhardsee übernimmt keine Haftung; für Schäden wird nur gehaftet, soweit diese vom Betreiber oder dessen Personal verschuldet wurden und der Anspruch vor Verlassen des Parkplatzes angezeigt wird. Für die Entgegennahme derartiger Anzeigen stehen insbesondere Mitarbeiter des Campingplatzes Meinhardsee zur Verfügung. Die Verpflichtung zur Anzeige von Schäden gilt nicht soweit dies dem Besucher nicht zumutbar ist.



2. 3. Die Haftung erstreckt sich nur auf das Fahrzeug selbst und nicht auf jeglichen Fahrzeuginhalt sowie nicht auf Folgeschäden (Fahrzeugausfall, Minderwert, sonstige Vermögensschäden, etc.). Im Falle eines einfach fahrlässigen Verschuldens vom Betreiber Campingplatz Meinhardsees oder seines Personals wird die Haftung auf 10.000 EUR je Schadensereignis begrenzt. Die Haftung erstreckt sich in diesem Fall nur auf das Fahrzeug selbst und nicht auf den Fahrzeuginhalt. Diese Beschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (Kardinalpflichten). Der Betreiber Campingplatz Meinhardsee haftet nicht für durch andere Besucher oder Dritte verursachte Schäden am eingestellten Fahrzeug und dessen Inhalt.



3. Parkplatznutzung


3. 1. Die Nutzung des Parkplatzes ist auf den Besuch des Campingplatzes Meinhardsee beschränkt.

3. 2. Die Fahrzeuge sind ordnungsgemäß und innerhalb der Markierungslinien abzustellen. Bei Zuwiderhandlungen hat der Betreiber Campingplatz Meinhardsee das Recht, das Fahrzeug kostenpflichtig umsetzen oder abschleppen zu lassen.



4. Einstellen und Abholen der Fahrzeuge


4. 1. Der Besucher hat bei der Ein- und Ausfahrt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und zwar auch dann, wenn ihm der Betreiber Campingplatz Meinhardsee oder dessen Mitarbeiter bzw. Beauftragte mit Hinweisen behilflich sind.


4. 2. Abgestellte Fahrzeuge sind sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Wertgegenstände, persönliche Kleidungsstücke und sonstiger Fahrzeuginhalt sind während der Mietzeit im eigenen Interesse im Kofferraum einzuschließen.



5. Entfernung und Verwertung des Fahrzeuges




5. 1. Der Betreiber Campingplatz Meinhardsee kann auf Kosten und Gefahr des Besuchers das Fahrzeug vom Parkplatz abschleppen lassen, wenn

a) die festgelegte Höchstparkdauer um mehr als drei Tage überschritten ist, ohne dass die Höchstparkdauer durch eine (schriftliche) Sondervereinbarung mit dem Betreiber Campingplatz Meinhardsee verlängert worden wäre,

b) das eingestellte Fahrzeug eine Gefährdung für den Besucherparkplatz, andere dort abgestellte Fahrzeuge darstellt, z. B. wegen undichten Tanks oder Vergasers oder wegen anderer Mängel oder,
c) das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird.



6. Gerichtsstand


6.1 Es gilt deutsches Recht.



6.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das (hiesige) Amtsgericht Eschwege.

6.3 Ist der Mieter Kaufmann oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten außer im Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen die nach Ziffer 1 diesen Parkplatzeinstellbedingungen unterliegen, der Betreiber Campingplatz Meinhardsee.

Dies gilt nicht bei Geltung der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).

Stand: März 2009


 
Dienstag, 07. September 2010

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