Meinhardsee
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AGB



Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Besuchsbedingungen



Allgemeine Besuchsbedingungen für den Besuch des Campingplatze

Meinhardsee (Werra-Meissner-Camping)



1. Geltungsbereich und Allgemeines


1.1. Diese Allgemeinen Besuchsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen
zwischen Besuchern des Campingplatzes Meinhardsee (gesamtes Freigelände,
Bade- und Bootssee einschließlich Parkplätzen, Nebengebäuden) sowie der
Gaststätte Meinhardsee, soweit sie im Zusammenhang mit einem Besuch stehen.



1.2. Die Besucher haben das Recht nach Maßgabe der nachfolgenden Allgemeinen
Besuchsbedingungen und den separat aushängenden Preislisten des Campingplatzes Meinhardsee zu besuchen und die dort zur Verfügung gestellten
Einrichtungen sachgerecht zu benutzen.



2. Vertragsabschluss


2.1. Ein Vertrag kommt mit Aushändigung des Eintritts-Tickets zur Erfassung
und oder aber durch die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen zu Stande.
Gleiches gilt für die Bestellung des Besuchers in einer beliebigen eröffneten
Form, etwa über das Internet, oder in Form einer Zahlungsaufforderung durch
einen zuständigen Mitarbeiter vom Campingplatz Meinhardsee oder eines bevollmächtigten Dritten oder auf andere Weise.

Der Campingplatz Meinhardsee ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
der Besucher nach der Zahlungsaufforderung nicht umgehend den jeweiligen Preis
zahlt.



2.2. Die Angebote vom Campingplatz Meinhardsee gelten nicht für:



a. Personen, die unter Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln
stehen,



b. Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne
des Infektionsschutzgesetzes, einer offenen Wunde oder an übertragbarem Hautausschlag leiden,



c. Personen unter 14 Jahren, sofern sie sich nicht in Begleitung eines
Erziehungsberechtigten oder mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten in
Begleitung einer anderen volljährigen Person befinden,



d. Personen, die die Besucherparkplätze nicht zum Zwecke des Besuches des
Geländes nutzen wollen. Diesen Personen ist das Betreten des gesamten Camping-Areals untersagt. Des Weiteren ist Kindern unter 14 Jahren die Benutzung ohne
Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer anderen bevollmächtigten
volljährigen Person nicht gestattet.



3. Umfang der Leistungen


3.1. Das Eintritts-Ticket berechtigt zur Benutzung sämtlicher Einrichtungen
des Campingplatz Meinhardsee, welche den Besuchern zum Zeitpunkt des Besuches
offen stehen, zu den Preisen gemäß der jeweils gültigen Preisliste.
Die Preisliste liegt / hängt im Eingangsbereich Anmeldung / Rezeption aus und
steht auch im Internet jederzeit zur Einsicht zur Verfügung.
Im Übrigen werden Preise für Speisen und Getränke gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie sonstige Leistungen am Ort der Leistungserbringung durch
Preisaushang oder Preislisten bekannt gegeben.



3.2. Der Eintritt ist bei der Anreise zu zahlen. Die Abrechnung aller in Anspruch genommenen und registrierten Leistungen erfolgt grundsätzlich bei der
Abreise (Camper / Dauercamper). Der Besucher erhält eine Rechnung, die die in
Anspruch genommenen Leistungen jeweils im Einzelnen aufführt.



3.3. Jeder Besucher, der sich ohne Aufbuchung Zugang zu nicht im Eintrittspreis enthaltenen Bereichen verschafft, wird mit einem Betrag in Höhe von
25 Euro belastet.



3.4. Gutscheine jeglicher Art sind ebenso wie Nachweise, welche zur Inanspruchnahme von Ermäßigungen berechtigen, an der Rezeption / Kasse oder aber spätestens bei der Abreise vorzulegen.



3.5. Der Besucher hat keinen Anspruch darauf, dass zum Zeitpunkt seines
Besuches sämtliche Leistungen tatsächlich angeboten werden, auf deren Vorhandensein der Campingplatz Meinhardsee in welcher Form auch immer hingewiesen hat. Der Betreiber wird im Eingangsbereich Anmeldung / Rezeption auf
nichtverfügbare Leistungen hinweisen, sobald eine längerfristige Nichtverfügbarkeit einer Leistung feststeht. Auf die kurzfristige Nichtverfügbarkeit der Leistung wird am Ort der Leistung hingewiesen.

Die individuelle Verfügbarkeit einer Leistung ist von der jeweiligen Besuchernachfrage abhängig und kann deshalb nicht jederzeit gewährleistet
werden.



4. Allgemeine Verhaltensregeln


4.1. Die Besucher sind verpflichtet, sich auf dem gesamten Gelände so zu
verhalten, dass Dritte nicht beeinträchtigt werden. Sie haben alles zu
unterlassen, womit sie sich selbst oder andere Personen gefährden könnten.
Eltern haben für die Aufsicht über ihre Kinder Sorge zu tragen.



4.2. Besucher haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten zuwider läuft
oder die Sicherheit und Ordnung auf dem Gelände gefährdet.



4.3. Die Besucher sind darüber hinaus zu folgenden Verhaltensregeln verpflichtet:



a) Verunreinigungen des Wassers der Bade- und Bootsseen sind zu unterlassen.



b) Die ausgehängten Sicherheitshinweise an den einzelnen Örtlichkeiten sind
unbedingt zu beachten. Insbesondere dürfen Rutschen nur nach Freigabe mit
ausreichendem Sicherheitsabstand benutzt werden. Der Auslaufbereich der
Rutschen ist unverzüglich zu verlassen.



c) Die Besucher haben mindestens allgemein übliche Badekleidung zu tragen.



d) Besucher haben die auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen pfleglich
zu behandeln.



e) Das Rauchen ist nur in den entsprechend gekennzeichneten Bereichen gestattet.



f) Besucher dürfen keine Waffen, Messer oder explosive oder brennbare Stoffe,
scharfkantigen sowie sonstigen Gegenstände bei sich führen, die andere
Personen verletzen oder die auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen oder
Sachen anderer Besucher beschädigen können.



g) Besucher dürfen mit Ausnahme von tragbaren Kleingeräten (so genannten
"Handheld-Geräten") keine Radio- und sonstigen Empfangsgeräte mit sich führen.
Dies gilt insbesondere für Lautsprecher und mit Lautsprechern ausgestattete
Geräte.



h) Sportliche Aktivitäten sind nur in den besonders gekennzeichneten Bereichen
zulässig. Die Hinweise auf den angebrachten Schildern sind zu beachten.
Das Benutzen der Sport- und Spielgeräte erfolgt auf eigene Gefahr.



i) Die Unter- oder Weitervermietung sowie die Weitergabe von gemieteten Zelten
an Dritte sind nicht zulässig.



j) Beim Betreten und beim Verlassen des Campingplatzes Meinhardse können
Besucher und ihr Gepäck unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen einer
sicherheitstechnischen Überprüfung unterzogen werden.



k) Den Besuchern ist der Verkauf von Gutscheinen jeglicher Art auf dem
Camping-Areal nicht gestattet.



4.4. Auf dem gesamten Gelände vom Campinplatz Meinhardsee und auf den
Besucherparkplätzen gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung. Für
die Benutzung der Besucherparkplätze gilt die dort gesondert ausgehängte
Parkplatzordnung.



4.5. Bei der Nichteinhaltung der zuvor genannten Verpflichtungen der Besucher
behält sich der Betreiber das Recht vor, neben eventuell bestehenden Schadensersatzansprüchen dem jeweiligen Besucher die Besuchsberechtigung zu entziehen
und ihn vom Gelände zu verweisen. Der Anspruch auf das Besuchsentgelt bleibt
in diesem Fall bestehen.



4.6. Der Betreiber behält sich das Recht vor, jederzeit einen Besucher, der unter
Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln steht, vom Gelände zu verweisen
oder den Besucher schon am Betreten des Geländes zu hindern. Gleiches gilt bei
einer erheblichen Belästigung anderer Besucher oder Störung des Betriebsablaufes
des Campingplatzes Meinhardsee.



5. Besondere Verhaltensregeln für den Saunabereich


Die Besucher des Saunabereiches sind neben den Allgemeinen Verhaltensregeln
darüber hinaus zu folgenden Verhaltensregeln verpflichtet:



5.1. Die Besucher haben sich rücksichtsvoll zu verhalten. In Ruheräumen sind
Geräusche jeglicher Art zu vermeiden.



5.2. Unbeschadet der Haftung erfolgt die Benutzung der Saunabäder auf eigene
Gefahr; Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten vor der Benutzung ärztlich
klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen. Während des Saunaaufenthaltes soll von sportlicher Betätigung abgesehen werden.



5.3. Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. Die Benutzung der Saunakabinen
und Sprudelbecken ist nur unbekleidet gestattet. Eine Benutzung in Badebekleidung
ist nicht zulässig. Die Saunen dürfen nicht mit Schuhen betreten werden. Diese
sind vor der Kabine abzustellen.



5.4. Vor dem Saunagang ist der Körper gründlich zu reinigen.Rasieren, Nägel schneiden,
Haare färben oder sonstige Körperpflege sind nicht erlaubt.



5.5. Bei der Benutzung der Saunakabinen ist ein körpergroßes Badetuch oder eine
vergleichbare Sitzauflage unterzulegen, so dass kein Schweiß auf die Saunabänke
gelangen kann.



5.6. In den Saunakabinen sind übermäßig laute Gespräche nicht erlaubt. Außer
einem Liegetuch bzw. einer Sitzunterlage dürfen keine weiteren Gegenstände in die
Saunakabinen mitgenommen werden.



5.7. Der Saunaofen darf unter keinen Umständen berührt werden. Die Bedienung von
technischen oder sonstigen Einrichtungen der Sauna ist nicht gestattet. Technische Einbauten (z.B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.



5.8. In Sauna- und anderen Schwitzräumen bestehen besondere Bedingungen,
wie z.B.höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Besucher besondere Aufmerksamkeit. Insbesondere sind
daher aufsteigende Saunabänke vorsichtig zu besteigen. Entsprechendes gilt für
das Wiederabsteigen.



5.9. Aufgüsse auf den Ofen dürfen nur von Mitarbeitern vorgenommen werden.



5.10. In die Saunen ist die Mitnahme von Geräten, mit denen Foto- oder Filmaufnahmen möglich sind, nicht gestattet. Bildaufnahmen jeglicher Art sind verboten.



6. Bild- und Tonaufnahmen


6.1. Bildaufnahmen jeglicher Art sind außer für den privaten Gebrauch nur mit
schriftlicher Genehmigung erlaubt.



6.2. Für den Fall, dass anlässlich von Medienberichterstattungen oder während
einer Aufführung Bild- und/oder Tonaufnahmen von dazu berechtigten Personen
durchgeführt werden, erklären sich die Besucher mit dem Betreten des Veranstaltungsortes damit einverstanden, dass sie eventuell in Bild und Wort
aufgenommen werden und diese Aufzeichnungen ohne Anspruch auf Vergütung gesendet bzw. veröffentlicht werden.



7. Haftungsausschluss


7.1. Der Campingplatz Meinhardsee haftet bei Schäden an Leben, Körper und
Gesundheit sowie bei der Verletzung von Pflichten, die sich aus der Natur des
Vertrages ergeben (Kardinalpflichten) nach den gesetzlichen Vorschriften. Für
sonstige Schäden haftet der Betreiber nur bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzungen. Der Schadensersatz für Verletzungen einer Kardinalpflicht
ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.



7.2 Der Betreiber übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass es nicht zu Ruhebelästigungen durch andere Gäste oder durch den Betrieb allgemein kommt. Der
Campingplatz Meinhardsee ist rund um die Uhr 24 Stunden geöffnet; bis circa 2 Uhr ist erfahrungsgemäß mit "Leben" auf dem Camping-Areal zu rechnen.



7.3 Für Schäden an Zelten, welche der Besucher erfährt, verursacht, haftet nicht
der Betreiber des Campingplatzes.



7.4 Für Schäden an Kraftfahrzeugen (einschließlich Inhalt) und Fahrrädern, die sich auf dem Gelände des Freizeitzentrums Meinhardsee befinden, wird nicht gehaftet.



7.5 Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten für Ansprüche auf Schadenersatz neben und statt der Leistung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Sie gelten insbesondere für die Haftung wegen Pflichtverletzung und wegen unerlaubter Handlungen. Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten ferner für Ansprüche auf Aufwendungsersatz.



8. Sonstige Bestimmungen


8.1. Die Nichtausübung eines Rechtes durch den Betreiber Campingplatz Meinhardsee bedeutet nicht den Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechtes.

8.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger nicht vom Betreiber zu vertretener wesentlicher Hindernisse der Leistungserbringung durch den Betreiber Campingplatz Meinhardsee können beide Vertragsparteien ohne Haftung das jeweilige Vertragsverhältnis kündigen.



8.3. Für die Teilnahme an Veranstaltungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Besuchsbedingen die besonderen Veranstaltungsbedingungen vom Campingplatz Meinhardsee, welche ebenfalls im Eingangsbereich Anmeldung / Rezeption ausliegen.



8.4. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Besuchsbedingungen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr.



8.5. Es gilt deutsches Recht.



8.6. Ist der Besucher Kaufmann oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen, die nach Ziffer 1.1 dieser allgemeinen Besuchbedingungen unter liegen, Eschwege. Dies gilt nicht bei Geltung der Verordnung
der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).



8.7. Sofern einzelne Bestimmungen sich als unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.



9. Preis- und Programmänderungen vorbehalten.







Parkplatz- und Benutzung



1.0 Geltungsbereich und Allgemeines


1.1. Diese Parkplatzeinstellbedingungen gelten für das Befahren des Geländes und
das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Besucherparkplatz des Campingplatzes Meinhardsee.



1.2. Auf dem gesamten Gelände des Campingplatzes Meinhardsee einschließlich der
Besucherparkplätze gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung sowie die
§§ 21 bis 25 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. Insbesondere sind sämtliche
Richtlinien zu beachten, die sich durch Verkehrsführung, Beschriftungen und / oder
Zeichen sowie Anweisungen ergeben. Besuchern ist es insbesondere untersagt, auf dem
Gelände oder auf den Besucherparkplätzen ein Kraftfahrzeug zu führen, obwohl sie
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder eine Alkoholmenge im
Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.



2. Parkplatz


2. 1. Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Gegenstand des
Vertrags sind weder Bewachung noch Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs.
Der Campingplatz Meinhardsee übernimmt keinerlei Obhutspflichten.



2. 2. Der Betreiber Campingplatz Meinhardsee übernimmt keine Haftung; für Schäden
wird nur gehaftet, soweit diese vom Betreiber oder dessen Personal verschuldet wurden
und der Anspruch vor Verlassen des Parkplatzes angezeigt wird. Für die Entgegennahme derartiger Anzeigen stehen insbesondere Mitarbeiter des Campingplatzes
Meinhardsee zur Verfügung.

Die Verpflichtung zur Anzeige von Schäden gilt nicht soweit dies dem Besucher nicht
zumutbar ist.



3. Parkplatznutzung


3. 1. Die Nutzung des Parkplatzes ist auf den Besuch des Campingplatzes Meinhardsee
beschränkt.



3. 2. Die Fahrzeuge sind ordnungsgemäß und innerhalb der Markierungslinien
abzustellen. Bei Zuwiderhandlungen hat der Betreiber Campingplatz Meinhardsee das
Recht, das Fahrzeug kostenpflichtig umsetzen oder abschleppen zu lassen.



4. Einstellen und Abholen der Fahrzeuge


4. 1. Der Besucher hat bei der Ein- und Ausfahrt die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt zu beachten und zwar auch dann, wenn ihm der Betreiber Campingplatz
Meinhardsee oder dessen Mitarbeiter bzw. Beauftragte mit Hinweisen behilflich
sind.



4. 2. Abgestellte Fahrzeuge sind sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu
sichern. Wertgegenstände, persönliche Kleidungsstücke und sonstiger Fahrzeuginhalt
sind während der Mietzeit im eigenen Interesse im Kofferraum einzuschließen.



5. Entfernung und Verwertung des Fahrzeuges


5. 1. Der Betreiber Campingplatz Meinhardsee kann auf Kosten und Gefahr des Besuchers das Fahrzeug vom Parkplatz abschleppen lassen, wenn:



a) die festgelegte Höchstparkdauer um mehr als drei Tage überschritten ist, ohne
dass die Höchstparkdauer durch eine (schriftliche) Sondervereinbarung mit dem
Betreiber Campingplatz Meinhardsee verlängert worden wäre,



b) das eingestellte Fahrzeug eine Gefährdung für den Besucherparkplatz, andere
dort abgestellte Fahrzeuge darstellt, z. B. wegen undichten Tanks oder Vergasers
oder wegen anderer Mängel oder



c) das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit
durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird.



6. Gerichtsstand


6.1 Es gilt deutsches Recht.



6.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das
(hiesige) Amtsgericht Eschwege.



6.3 Ist der Mieter Kaufmann oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten außer im Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen die nach Ziffer 1 diesen Parkplatzeinstellbedingungen unterliegen, der Betreiber Campingplatz Meinhardsee.

Dies gilt nicht bei Geltung der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).



Stand: April 2008



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